Anreise, Begrüßung, Umziehen, Aufwärmen, Teambesprechung, Anpfiff, Halbzeit, Abpfiff und Abreise – diese oder ähnliche Abläufe sind Woche für Woche auf den westfälischen Amateurplätzen nahezu gleich. Damit es schließlich zum Anstoß kommt, sind aber bereits im Vorfeld und abseits des Spielalltags viele wichtige Dinge zu organisieren.
Die meisten organisatorischen Punkte fallen vor Beginn der neuen Saison an. Der Verband stellt mit den Durchführungsbestimmungen einen einheitlichen Rahmen für den Spielbetrieb und veröffentlicht die Auf- und Abstiegsregelungen. Mannschaften und Spieler müssen gemeldet, Vereinswechsel und Neuanmeldungen rechtzeitig eingereicht und Freundschaftsspiele zur Vorbereitung verabredet werden. Aber wie kann der neue Spieler auch ohne Spielberechtigung an den Testspielen teilnehmen? Was können zwei Vereine tun, die beide in einer Altersklasse zu wenig Spieler haben und eine Spielgemeinschaft? Wie darf man den neuen Sponsor auf dem Trikot präsentieren? Und welche Regeln gilt es beim Filmen von Amateurspielen zu beachten? Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich an den Abteilungsleiter Amateurfußball Thomas Berndsen.Diese Fragen werden nachfolgend beantwortet. Zudem steht für Sie eine Vielzahl von Dokumenten bereit, mit denen Sie die Organisation der neuen Saison meistern können.
Durchführungsbestimmungen
Wer ist bei einer Spielabsage zu informieren? Wie kann man einen Antrag auf Spielverlegung stellen? Wie lang ist man nach fünf Verwarnungen gesperrt? Und was muss man beachten, wenn man ein Freundschaftsspiel bestreiten möchte?Die Antworten auf diese und viele weitere Fragen, die den organisatorischen Bereich von Fußballspielen in westfälischen Wettbewerben betreffen, sind in den Durchführungsbestimmungen des Fußball- und Leichtathletik-Verbands Westfalen (FLVW) festgeschrieben. Die Bestimmungen gelten für die überkreislichen Männer- und Frauen-Ligen des FLVW (gemäß § 50 SpO/WDFV).
Zum Zwecke der Flexibilisierung des Spielbetriebs hat der FLVW zur Saison 2015/16 das Spielen nach dem sogenannten "Norweger Modell" erlaubt. Demnach können westfälische Mannschaften in den Kreisligen D (sofern gebildet) und C sowie in den Kreisligen der Frauen bis spätestens zum jeweiligen Meldeschluss des zuständigen Fußballkreises eine Mannschaft zur Teilnahme am Spielbetrieb mit 9 Spielern (einschließlich Torwart) melden oder eine bereits gemeldete Mannschaft für das Norweger Modell ummelden. Alle Details zum "Norweger Modell" regeln die dazu verabschiedeten Durchführungsbestimmungen.
Des weiteren können Sie nachfolgend den Spielbericht in Papierform herunterladen.
Downloads:
- Durchführungsbestimmungen überkreisliche Spielklassen (2024/25)
- Durchführungsbestimmungen Krombacher Westfalenpokal (2024/25)
- Durchführungsbestimmungen Norweger Modell (2022/23)
- Durchführungsbestimmungen FLVW-Pokal der Frauen (2024/25)
- FLVW-Bestimmungen für Hallenfußballturniere (Stand 11/2023)
- FLVW-Coronaregeln
- Spielbericht Meisterschaft (Papierform)
- Formular für Sportplatzabnahme
Auf- und Abstiegsregelung: Wir sind dann mal weg
Wie viele Mannschaften steigen in die Oberliga Westfalen auf? Bis zu welchem Tabellenplatz müssen die Teams in der Landesliga zittern? Und wie viele Aufstiegsplätze stehen den jeweiligen Kreisen zu? Diese und viele weitere Fragen werden in der Auf- und Abstiegsregelung des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen (FLVW) beantwortet. Für Männer- und Frauenmannschaften gibt es je eine Ordnung, in der das Auf- und Abstiegsrecht in den überkreislichen Spielklassen (Bezirks- bis Oberliga Westfalen) festgehalten ist. Dort sind alle Regelungen und mögliche Szenarien in den jeweiligen Spielklassen detailliert aufgeführt.
Downloads:
- Auf- und Abstiegsregelungen Frauen überkreislich (2024/25)
- Auf- und Abstiegsregelung Männer überkreislich (2024/25)
- Abrechnungsformular Entscheidungs- & Wiederholungsspiele (Excel)
Spielgemeinschaften: Zusammen sind wir stärker
Der demografische Wandel macht vor allem den Amateurvereinen im ländlichen Raum zu schaffen. Viele Mannschaften haben Schwierigkeiten, eine Startelf zu füllen. Hier kann die Bildung einer Spielgemeinschaft (SG) helfen. Sie ist eine Kooperation örtlich nah beieinander liegender Vereine, die gemeinsam am Spielbetrieb teilnehmen. Eine SG darf maximal aus drei Vereinen bestehen.Der Antrag, den die beteiligten Vereine unter Nennung eines Verantwortlichen stellen, muss vom jeweiligen Kreisvorstand genehmigt werden. Die Genehmigung zur Bildung einer SG wird zeitlich auf drei Jahre befristet. Die Zulassung einer SG erfolgt ab dem 1.7. und muss unter Verwendung des Antragsvordruckes bis zum 1.6. bei den zuständigen Kreisvorsitzenden eingegangen sein.
Die Mannschaften aus einer SG sind aufstiegsberechtigt für überkreisliche Spielklassen bis einschließlich zur 6. Spielklassenebene der Männer beziehungsweise bis einschließlich der 4. Spielklassenebene der Frauen, wenn die beteiligte SG bereits mindestens drei Jahre (Frauen: zwei Jahre) am Spielbetrieb teilgenommen hat.
Alle weiteren und wichtigen Informationen zur Bildung oder aber auch Auflösung einer Spielgemeinschaft können der hier eingestellten Verwaltungsanordnung zur Zulassung von Spielgemeinschaften entnommen werden.
Downloads:
- Antrag auf Genehmigung zur Bildung einer SG
- Verwaltungsanordnung zur Zulassung von Spielgemeinschaften (ab 1. Mai 2023)
Debüt im neuen Verein: Das Gastspielrecht
Die Saisonvorbereitung ist in vollem Gange, die ersten Freundschaftsspiele sind terminiert. Alle Spieler*innen sind heiß auf den ersten Kick der Saison. Nur die Neuverpflichtung, die gerade erst zur Mannschaft dazu gestoßen ist, hat noch keine Spielberechtigung und darf nicht am Vorbereitungsspiel teilnehmen. Oder doch? Es gibt eine Lösung: Das Gastspielrecht.Die Gastspielerlaubnis kann von Vereinen für Freundschaftsspiele beantragt werden. Sie erlaubt den jeweiligen Spieler*innen an den Vorbereitungsspielen auch ohne gültige Spielerlaubnis für den Verein teilzunehmen. Sowohl für vereinslose als auch Spieler*innen, die noch einem anderen Verein angehören, kann eine Gastspielerlaubnis beantragt werden. Bei Spieler*innen, die noch spielberechtigt für einen anderen Verein sind, bedarf es der Zustimmung des Stammvereins.
Den Antrag übersenden Sie bitte per E-Mail, Fax oder Post an Sabine Pätzold (Kontaktdaten im Formular). Für die Genehmigung einer Gastspielerlaubnis wird pro Spieler*in und pro Spiel eine Bearbeitungsgebühr von 30 Euro erhoben. Alle weiteren wichtigen Infos sind im Antragsvordruck zu finden.
Downloads:
Die Plattform für den Teampartner: Trikotwerbung
Firmen, Restaurants oder die Apotheke um die Ecke – die Palette der Sponsoren der westfälischen Amateurclubs ist riesig. Und alle sollen für ihr Engagement eine entsprechende Plattform bekommen. Die nächstliegende Variante: Die Trikotwerbung. Damit Mannschaften für ihren Partner werben können, bedarf es einer Genehmigung durch den Kreisvorstand.Dabei sind zum Beispiel die Art und Größe der Werbung oder das Antragsverfahren zu beachten. Die genauen Details können Sie den Durchführungsbestimmungen für Trikotwerbung entnehmen.
Downloads:
- Durchführungsbestimmungen Trikotwerbung (ab Saison 2022/23)
- Antrag Trikotwerbung Senior*innen (Word)
- Antrag Trikotwerbung Jugend (Word)
Hinweise zu Bewegtbildaufnahmen im Amateurfußball
Der Amateurfußball in Westfalen ist attraktiv – für Zuschauer auf den Plätzen, aber auch für Zuschauer im Internet. Immer mehr Verlagshäuser, Produktionsfirmen oder Filmteams setzen auch im Bewegtbild verstärkt auf Amateurfußball aus der Region und filmen Spiele jenseits der Profiligen. Dabei gilt es sowohl für die Medienschaffenden als auch für die spielleitenden Stellen und Vereine einige Grundregeln zu beachten.„Der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) möchte den Amateur- und Jugendfußball stärken und dabei helfen, seine Vereine und ihre tolle Leistungen ins öffentliche Bewusstsein zu rücken. Viele Clubs erstellen für ihre Öffentlichkeitsarbeit Videos von den Spielen – eine tolle Sache, die wir unterstützen möchten”, sagt der im FLVW für den Amateurfußball zuständige Vizepräsident Manfred Schnieders.
PDF-Leitfaden für Vereine und Bildproduzenten
Aus diesem Grund hat der FLVW zur Saison 2019/20 einen neuen Leitfaden zum Umgang mit Bewegtbild- und Fotoaufnahmen veröffentlicht. Die Handlungsempfehlungen, die auch mit Medienhäusern erarbeitet und abgestimmt worden sind. Das Dokument enthält Mindeststandards und hilfreiche Hinweise zum Umgang mit (Bewegt-)Bildaufnahmen – auch unter der Berücksichtigung von Persönlichkeits- und Urheberrechten.
Auch das Live-Streaming über automatisierte Kamerasysteme, das durch verschiedene Medienunternehmen angeboten wird, ist für westfälische Vereine dank einer Rahmenvereinbarung zwischen den Anbietern und dem FLVW möglich. Die wichtigsten Eckdaten sind ebenfalls in den Handlungsempfehlungen aufgeführt.
Freie Wahl bei Live-Streaming-Anbietern
„Wir empfehlen allen, die Mindeststandards einzuhalten und hoffen, damit für alle Beteiligten Planungs- und Rechtssicherheit zu schaffen. Daran haben sicher insbesondere auch unsere Vereine ein besonderes Interesse: zum Schutz ihrer Mitglieder, Sportler*innen und Zuschauer*innen, die nicht gefilmt werden wollen, und genauso zum Schutz derjenigen, die filmen“, so Manfred Schnieders.
Bei Rückfragen stehen die Mitarbeiter*innen der Stabsstelle Kommunikation unter der E-Mail-Adresse presse@flvw.de gern zur Verfügung.